Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) |
Beigesteuert von Stefan Burghardt | |
Monday, 05 March 2007 | |
Eine wesentliche gesetzliche Grundlage für (WebSite-)Praesentationen im Internet bildet für die Kollegenschaft und anderen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es regelt die Anwendung von Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, andere Mittel und Verfahren, Behandlungen. Demnach darf außerhalb der Fachkreise sich Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhuetung, Besteitigung oder Linderung von bestimmten im Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen. Welche Krankheitsbereiche das sind, kann explizit dem Gesetzestext auf der WebSite des Bundesministerium für Justiz in Anlage zu Paragraph 12 HWG entnommen werden. Heilmittelwerbegesetz (HWG), Bundesministerium für Justiz Einen weiteren wichtigen Bereich regelt der Paragraph 11 HWG. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, dürfen auch Heilpraktiker außerhalb der Fachkreise u.a. nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen oder Begriffen werben, soweit diese nicht im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Ein jüngst ergangenes Urteil vom Landgericht Düsseldorf vom Juli 2006 (AZ.: 12 O 66/05) nahm zu dieser Thematik - in Verbindung mit Verletzungen von Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbes (UWG) - entsprechend Stellung. Externer Link: Urteil LG Düsseldorf vom 24.07.06, Az.: 12 O 66/05Urteil, Withöft & Terhaag Quelle: Heilpraktiker-Online.com Newsletter, Ausgabe: 03/2007 |
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Letztes Update ( Monday, 05 March 2007 ) |
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