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Die vorliegende Tabelle zeigt in den Leistungsspalten die grundsätzlichen und weitgehend üblichen Erstattungsbeträge der Leistungsträger. Seit 1985 gab es immer wieder Angleichungen und Ergänzungen der einzelnen Heilpraktikerverbände. Die verschiedenen Leistungsträger haben ihre Sätze nicht einheitlich angeglichen. D.h. es kann zu unterschiedlichem Erstattungsverhalten der Leistungsträger kommen. Aus diesem Grunde sollte die Rechnung oder Liquidation immer mit dem Zusatz: Gebührengrundlage GebüH85 erfolgen.

Bitte beachten Sie weiterhin:

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach §611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach §612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§612 Abs.2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (§315).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs und Sorgfaltspflicht.

[Fortsetzung Seite 2]

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