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Artikel 1 - Berufsgrundsätze
Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes.
Er erfüllt seine Aufgaben nach bestem Wissen sowie nach den Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet.

Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für die Patienten erkennbar sein.

Artikel 2 - Berufspflichten
Der Heilpraktiker verpflichtet sich, seine Beruf gewissenhaft auszuführen. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg und zur Linderung der Krankheiten führen können.

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzliche die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden oder Krankheiten sowie Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.

Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

Artikel 3 - Schweigepflicht
Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausführung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.

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Auszug aus der Berufsordnung
/ Rechtsgrundlage bzgl. Werbung


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