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Werbung in Heilberufen

Bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1989 (BGH, WRP 90,246) waren Heilpraktiker als Ausübende eines Heilberufes den Auflagen der Ärzteschaft und derem persönlichen Werbeverbotes gleichgestellt. Bei Verstößen konnten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Für Heilpraktiker gilt in Anlehung an die Ärzteschaft nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Maßstab, ob das konkrete Werbeverhalten seiner Art nach mit den guten Sitten im Wettbewerb vereinbar ist. Die verbandeseigene "Berufsordnung für Heilpraktiker" ist dabei KEINE Grundlage; vielmehr kommt es auf die "übereinstimmende Auffassung innerhalb der beteiligten Verkehrkreise - also dem einheitlichen Empfinden aller Heilpraktiker" an. (Hierzu Urteil des BGH vom 29.6.1989, AZ I ZR 166/87 = MedR 1990,82)

Weitere Einschränkungen der Heilpraktikerwerbung ist geboten durch das Heilmittelwerbegesetz, wonach sich gem. § 12 HWG kein Zusammenhang zu bestimmten Krankheiten und Leiden ergeben darf. Ebenfalls durch das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG, § 18 betr. auch Nahrungsergänzungsmittel).

In Anlehung an die jüngsten Veränderungen aus den Kreisen der Ärzteschaft, die folglich auch für Heilpraktiker/Innen gelten, möchten wir zur heutigen Rechtslage folgendes ergänzen:

[Fortsetzung Seite 2 - Pressemitteilungen Bundesärztekammer - Werbeverbot für Ärzte, weitere Links ]

[Fortsetzung Seite 3 - aktuelle Muster Berufsordnung für Ärzte 2002, Pressemitteilungen Deutsches Ärzteblatt ]

 

 


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